Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
Wie Sie von den Fördermaßnahahmen profitieren

„Deutschlands Krankenhäuser sollen stark bleiben!“ So äußert sich Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zum Krankenhauszukunftsgesetz bzw. „Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ (KHZG). Es beinhaltet finanzielle Hilfen für den Ausbau der Digitalisierung und der Informationssicherheit in deutschen Krankenhäusern in Höhe von insgesamt 4,3 Mrd. Euro.
Ziel ist es, die Patientenversorgung und die Sicherheit zu verbessern.
Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
Ab dem 1. Januar 2021 stehen dem Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) insgesamt ein Fördervolumen von 4,3 Mrd. Euro zur Verfügung.
Die Länder und/oder die Krankenhausträger übernehmen 30 Prozent der jeweiligen Investitionskosten.
Krankenhausträger können seit dem 2. September 2020 Vorhaben bereits umsetzen und den Förderbedarf anmelden.
Bis zum 31. Dezember 2021 können die Länder Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) stellen.
Hochschulkliniken sind bis 10% der zustehenden Fördermittel des Landes förderberechtigt.
KRITIS-Häuser können prinzipiell Förderung nach KHGZ in Anspruch nehmen. Ausgenommen sind Vorhaben, die bereits nach dem Krankenhausstrukturfonds förderfähig sind.
15 % der beantragten Mittel sind für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden.
Welche Bedeutung das Krankenhauszukunftsgesetz konkret für Sie hat und wie Sie jetzt vom Zukunftsprogramm profitieren können, erfahren Sie hier.
Förderfähige Vorhaben
Welche Vorhaben nach dem Krankenhauszukunftsgesetz förderfähig sind, können Sie im Detail im § 19 Absatz 1 Satz 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) nachlesen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden 11 Maßnahmen:
Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik durch (Informations-) Technische Modernisierung / Ausbau der Notfallversorgung
Patientenportale für digitales Aufnahme- & Entlassungsmanagement / Übergreifender Informationsaustausch
Elektronische Pflege- & Behandlungsdokumentation
Entscheidungsunterstützungssysteme für automatisierte Behandlungsentscheidungen
Digitales Medikationsmanagement (u. a. robotikbasierte Ausgabe)
Krankenhausinterner digitaler Prozesse zur Leistungsanforderung und der Rückmeldung zum Verlauf der Behandlung
Abstimmung von Krankenhausleistungsangeboten / Einsatz von Cloud-basierter IT-Infrastrukturen
Onlinebasiertes Versorgungsnachweissystems für Betten
Ausbau telemedizinischer Netzwerksysteme
Modernisierung der IT-Systeme mit Fokus auf die Informationssicherheit / Software Einsatz
Anpassung der Patientenzimmer im Fall von Epidemien
Daneben sind ebenfalls bestimmte Kosten förderfähig:
Beratungsleistungen bei Planung & Umsetzung
Erforderliche personelle Maßnahmen / Schulungen der Mitarbeiter*innen
Räumliche (bauliche) Maßnahmen für IT-Systeme (höchstens 10% der Fördermittel)
Finanzierung der Zinsen, Tilgung oder Verwaltungskosten der Darlehen
Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel
Die Voraussetzungen für eine Förderung
Um Förderung zu erhalten, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Gemäß § 19 KHSFV sind das:
International anerkannten Standards für die Interoperabilität der digitalen Dienste verwenden und die Vorgaben zur Integration offener und standardisierter Schnittstellen erfüllen
Übertragbarkeit generierter, relevanter Dokumente in die elektronische Patientenakte
Informationssicherheit und Datenschutz durchgehend berücksichtigen
Die antragstellenden Länder bzw. die zu fördernden Einrichtungen beteiligen sich mit mindestens
30 % an dem VorhabenMindestens 15 % der beantragten Mittel für Informationssicherheit verwenden
Der Zeitplan
Nach dem Krankenhauszukunftsgesetz sind alle ab dem 2. September 2020 gestartete Vorhaben grundsätzlich förderwürdig, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Zeitplan des Krankenhauszukunftsgesetzes
Vorhabenbeginn rückwirkend ab 02.09.2020 (Tag des Kabinettbeschlusses)
Bedarfsmitteilung ab 16.11.2020
Förderrichtlinie mit Anlagen ab 30.11.2020
Schulungsprogramm für IT-Dienstleister ab 01.01.2021
Entwicklung eines Reifegradmodells für die Evaluierung ab 28.02.2021
Erste Evaluierung anhand des Reifegradmodells bis 30.06.2021
Antrag auf Förderung beim BAS durch das Land bis 31.12.2021
Nach Eingang eines Förderantrags haben die Länder 3 Monate Zeit die Unterlagen an das BAS weiterzuleiten
Abschluss des Vorhabens & Wirksamkeitsprüfung des Förderverfahrens nach Reifegradmodell
Höhe der Förderung
Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz stehen den Krankenhäusern insgesamt über 4 Mrd. Euro zur Verfügung. Rein rechnerisch betragen die Fördermittel damit für jedes Krankenhaus rund 2,15 Mio. Euro. Die tatsächliche Höhe basiert jedoch auf den Anteilen, die sich nach dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2018 ergeben und die jedes Bundesland beantragen kann. Die entsprechenden Förderanteile werden dazu durch das BAS veröffentlicht. Dabei gewährt das BAS einem Land 70 % der förderfähigen Kosten. Die restlichen 30 % des Vorhabens tragen Land/Krankenhausträger, wobei der Anteil hier auch höher sein darf.
Das Antragsverfahren
Das Antragsverfahren beginnt mit der Bedarfsmeldung (1) des Krankenhauses bzw. des Trägers beim jeweiligen Bundesland. Dazu ist das Formular Bedarfsanmeldung („Anlage 2 Bedarfsanmeldung“ der Förderrichtlinie) auszufüllen und an die Adresse der zuständigen Landesbehörde zu senden.
Das Land trifft innerhalb von 3 Monaten eine Entscheidung, ob beim BAS eine Förderung für das geplante Vorhaben beantragt werden soll.
Sofern positiv entschieden wurde reicht das Land die Antragsunterlagen beim BAS ein (2).

Der Reifegrad
Mit der Reifegradbestimmung wird vor allem das Ziel verfolgt, festzustellen inwieweit sich der digitale Reifegrad bei den geförderten Krankenhäusern verbessert hat. Aus den Ergebnissen sollen Handlungsempfehlungen abgeleitet werden, welche Maßnahmen den digitalen Reifegrad besonders positiv beeinflusst haben.
Der Reifegrad wird in Form einer Selbsteinschätzung vorgenommen. Für die Dokumentation soll ein einheitliches Tool bis Ende Februar 2021 entwickelt werden, um die Erhebung standardisiert und vergleichbar durchführen zu können.
Während für Krankenhäuser, die keine Förderung erhalten haben, die Teilnahme freiwillig erfolgt, sind die geförderten Kliniken verpflichtet die Selbsteinschätzung durchzuführen.
Der Reifegrad ist zum ersten Mal zum 30. Juni 2021 und dann wieder zum 30. Juni 2023 festzustellen. Dabei hat die durchgeführte Selbsteinschätzung keinen Einfluss auf etwaige Rückförderungen von Fördermitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds.
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Informieren Sie auch auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums, des BAS und auf Wikipedia.