Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

Krankenhauszukunftsgesetz

„Deutschlands Krankenhäuser sollen stark bleiben!“ So äußert sich Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zum Krankenhauszukunftsgesetz bzw. „Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ (KHZG). Es beinhaltet finanzielle Hilfen für den Ausbau der Digitalisierung und der Informationssicherheit in deutschen Krankenhäusern in Höhe von insgesamt 4,3 Mrd. Euro.
Ziel ist es, die Patientenversorgung und die Sicherheit zu verbessern.

Jans Spahn zum KHZG

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:

  • Ab dem 1. Januar 2021 stehen dem Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) insgesamt ein Fördervolumen von 4,3 Mrd. Euro zur Verfügung.

  • Die Länder und/oder die Krankenhausträger übernehmen 30 Prozent der jeweiligen Investitionskosten.

  • Krankenhausträger können seit dem 2. September 2020 Vorhaben bereits umsetzen und den Förderbedarf anmelden.

  • Bis zum 31. Dezember 2021 können die Länder Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) stellen.

  • Hochschulkliniken sind bis 10% der zustehenden Fördermittel des Landes förderberechtigt.

  • KRITIS-Häuser können prinzipiell Förderung nach KHGZ in Anspruch nehmen. Ausgenommen sind Vorhaben, die bereits nach dem Krankenhausstrukturfonds förderfähig sind.

  • 15 % der beantragten Mittel sind für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden.

Welche Bedeutung das Krankenhauszukunftsgesetz konkret für Sie hat und wie Sie jetzt vom Zukunftsprogramm profitieren können, erfahren Sie hier.

Förderfähige Vorhaben

Welche Vorhaben nach dem Krankenhauszukunftsgesetz förderfähig sind, können Sie im Detail im § 19 Absatz 1 Satz 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) nachlesen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden 11 Maßnahmen:

  • Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik durch (Informations-) Technische Modernisierung / Ausbau der Notfallversorgung

  • Patientenportale für digitales Aufnahme- & Entlassungsmanagement / Übergreifender Informationsaustausch

  • Elektronische Pflege- & Behandlungsdokumentation

  • Entscheidungsunterstützungssysteme für automatisierte Behandlungsentscheidungen

  • Digitales Medikationsmanagement (u. a. robotikbasierte Ausgabe)

  • Krankenhausinterner digitaler Prozesse zur Leistungsanforderung und der Rückmeldung zum Verlauf der Behandlung

  • Abstimmung von Krankenhausleistungsangeboten / Einsatz von Cloud-basierter IT-Infrastrukturen

  • Onlinebasiertes Versorgungsnachweissystems für Betten

  • Ausbau telemedizinischer Netzwerksysteme

  • Modernisierung der IT-Systeme mit Fokus auf die Informationssicherheit / Software Einsatz

  • Anpassung der Patientenzimmer im Fall von Epidemien

Daneben sind ebenfalls bestimmte Kosten förderfähig:

  • Beratungsleistungen bei Planung & Umsetzung

  • Erforderliche personelle Maßnahmen / Schulungen der Mitarbeiter*innen

  • Räumliche (bauliche) Maßnahmen für IT-Systeme (höchstens 10% der Fördermittel)

  • Finanzierung der Zinsen, Tilgung oder Verwaltungskosten der Darlehen

  • Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel

Die Voraussetzungen für eine Förderung

Um Förderung zu erhalten, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Gemäß § 19 KHSFV sind das:

  • International anerkannten Standards für die Interoperabilität der digitalen Dienste verwenden und die Vorgaben zur Integration offener und standardisierter Schnittstellen erfüllen

  • Übertragbarkeit generierter, relevanter Dokumente in die elektronische Patientenakte

  • Informationssicherheit und Datenschutz durchgehend berücksichtigen

  • Die antragstellenden Länder bzw. die zu fördernden Einrichtungen beteiligen sich mit mindestens
    30 % an dem Vorhaben

  • Mindestens 15 % der beantragten Mittel für Informationssicherheit verwenden

Der Zeitplan

Nach dem Krankenhauszukunftsgesetz sind alle ab dem 2. September 2020 gestartete Vorhaben grundsätzlich förderwürdig, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

KHZG-Zeitplan

Zeitplan des Krankenhauszukunftsgesetzes

  • Vorhabenbeginn rückwirkend ab 02.09.2020 (Tag des Kabinettbeschlusses)

  • Bedarfsmitteilung ab 16.11.2020

  • Förderrichtlinie mit Anlagen ab 30.11.2020

  • Schulungsprogramm für IT-Dienstleister ab 01.01.2021

  • Entwicklung eines Reifegradmodells für die Evaluierung ab 28.02.2021

  • Erste Evaluierung anhand des Reifegradmodells bis 30.06.2021

  • Antrag auf Förderung beim BAS durch das Land bis 31.12.2021

  • Nach Eingang eines Förderantrags haben die Länder 3 Monate Zeit die Unterlagen an das BAS weiterzuleiten

  • Abschluss des Vorhabens & Wirksamkeitsprüfung des Förderverfahrens nach Reifegradmodell

Höhe der Förderung

Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz stehen den Krankenhäusern insgesamt über 4 Mrd. Euro zur Verfügung. Rein rechnerisch betragen die Fördermittel damit für jedes Krankenhaus rund 2,15 Mio. Euro. Die tatsächliche Höhe basiert jedoch auf den Anteilen, die sich nach dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2018 ergeben und die jedes Bundesland beantragen kann. Die entsprechenden Förderanteile werden dazu durch das BAS veröffentlicht. Dabei gewährt das BAS einem Land 70 % der förderfähigen Kosten. Die restlichen 30 % des Vorhabens tragen Land/Krankenhausträger, wobei der Anteil hier auch höher sein darf.

Das Antragsverfahren

Das Antragsverfahren beginnt mit der Bedarfsmeldung (1) des Krankenhauses bzw. des Trägers beim jeweiligen Bundesland. Dazu ist das Formular Bedarfsanmeldung („Anlage 2 Bedarfsanmeldung“ der Förderrichtlinie) auszufüllen und an die Adresse der zuständigen Landesbehörde zu senden.

Das Land trifft innerhalb von 3 Monaten eine Entscheidung, ob beim BAS eine Förderung für das geplante Vorhaben beantragt werden soll.
Sofern positiv entschieden wurde reicht das Land die Antragsunterlagen beim BAS ein (2).

KHZG-Antragsverfahren

Dazu sind die Anlage 3  bzw. Anlage 4 sowie Anlage 5 der Förderrichtlinie und die entsprechenden Anhänge zu erstellen.
Das BAS prüft anschließend die Anträge. Sind die Fördervoraussetzungen erfüllt, werden die bewilligten Mittel ausgezahlt (3).

Der Reifegrad

Mit der Reifegradbestimmung wird vor allem das Ziel verfolgt, festzustellen inwieweit sich der digitale Reifegrad bei den geförderten Krankenhäusern verbessert hat. Aus den Ergebnissen sollen Handlungsempfehlungen abgeleitet werden, welche Maßnahmen den digitalen Reifegrad besonders positiv beeinflusst haben.

Der Reifegrad wird in Form einer Selbsteinschätzung vorgenommen. Für die Dokumentation soll ein einheitliches Tool bis Ende Februar 2021 entwickelt werden, um die Erhebung standardisiert und vergleichbar durchführen zu können.

Während für Krankenhäuser, die keine Förderung erhalten haben, die Teilnahme freiwillig erfolgt, sind die geförderten Kliniken verpflichtet die Selbsteinschätzung durchzuführen.

Der Reifegrad ist zum ersten Mal zum 30. Juni 2021 und dann wieder zum 30. Juni 2023 festzustellen. Dabei hat die durchgeführte Selbsteinschätzung keinen Einfluss auf etwaige Rückförderungen von Fördermitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds.

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Informieren Sie auch auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums, des BAS und auf Wikipedia.