Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
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„Deutschlands Krankenhäuser sollen stark bleiben!“ So äußert sich Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zum Krankenhauszukunftsgesetz bzw. „Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ (KHZG). Es beinhaltet finanzielle Hilfen für den Ausbau der Digitalisierung und der Informationssicherheit in deutschen Krankenhäusern in Höhe von insgesamt 4,3 Mrd. Euro.
Ziel ist es, die Patientenversorgung und die Sicherheit zu verbessern.
Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
Welche Bedeutung das Krankenhauszukunftsgesetz konkret für Sie hat und wie Sie jetzt vom Zukunftsprogramm profitieren können, erfahren Sie hier.
Förderfähige Vorhaben
Welche Vorhaben nach dem Krankenhauszukunftsgesetz förderfähig sind, können Sie im Detail im § 19 Absatz 1 Satz 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) nachlesen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden 11 Maßnahmen:
Daneben sind ebenfalls bestimmte Kosten förderfähig:
Die Voraussetzungen für eine Förderung
Um Förderung zu erhalten, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Gemäß § 19 KHSFV sind das:
Der Zeitplan
Nach dem Krankenhauszukunftsgesetz sind alle ab dem 2. September 2020 gestartete Vorhaben grundsätzlich förderwürdig, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Zeitplan des Krankenhauszukunftsgesetzes
Höhe der Förderung
Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz stehen den Krankenhäusern insgesamt über 4 Mrd. Euro zur Verfügung. Rein rechnerisch betragen die Fördermittel damit für jedes Krankenhaus rund 2,15 Mio. Euro. Die tatsächliche Höhe basiert jedoch auf den Anteilen, die sich nach dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2018 ergeben und die jedes Bundesland beantragen kann. Die entsprechenden Förderanteile werden dazu durch das BAS veröffentlicht. Dabei gewährt das BAS einem Land 70 % der förderfähigen Kosten. Die restlichen 30 % des Vorhabens tragen Land/Krankenhausträger, wobei der Anteil hier auch höher sein darf.
Das Antragsverfahren
Das Antragsverfahren beginnt mit der Bedarfsmeldung (1) des Krankenhauses bzw. des Trägers beim jeweiligen Bundesland. Dazu ist das Formular Bedarfsanmeldung („Anlage 2 Bedarfsanmeldung“ der Förderrichtlinie) auszufüllen und an die Adresse der zuständigen Landesbehörde zu senden.
Das Land trifft innerhalb von 3 Monaten eine Entscheidung, ob beim BAS eine Förderung für das geplante Vorhaben beantragt werden soll.
Sofern positiv entschieden wurde reicht das Land die Antragsunterlagen beim BAS ein (2).
Der Reifegrad
Mit der Reifegradbestimmung wird vor allem das Ziel verfolgt, festzustellen inwieweit sich der digitale Reifegrad bei den geförderten Krankenhäusern verbessert hat. Aus den Ergebnissen sollen Handlungsempfehlungen abgeleitet werden, welche Maßnahmen den digitalen Reifegrad besonders positiv beeinflusst haben.
Der Reifegrad wird in Form einer Selbsteinschätzung vorgenommen. Für die Dokumentation soll ein einheitliches Tool bis Ende Februar 2021 entwickelt werden, um die Erhebung standardisiert und vergleichbar durchführen zu können.
Während für Krankenhäuser, die keine Förderung erhalten haben, die Teilnahme freiwillig erfolgt, sind die geförderten Kliniken verpflichtet die Selbsteinschätzung durchzuführen.
Der Reifegrad ist zum ersten Mal zum 30. Juni 2021 und dann wieder zum 30. Juni 2023 festzustellen. Dabei hat die durchgeführte Selbsteinschätzung keinen Einfluss auf etwaige Rückförderungen von Fördermitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds.
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Danach entscheiden Sie, ob Sie unseren KHZG-Service in Anspruch nehmen möchten. Gemeinsam klären wir mit Ihnen weitere Fragen und unterstützen Sie bei der Formulierung des Fördermittelantrages. Zudem verfolgen wir kontinuierlich den Beantragungsprozess und den Status Ihres Antrags bei den zuständigen Stellen.
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Informieren Sie auch auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums, des BAS und auf Wikipedia.