Am 29. August hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) ihre endgültige und positive Entscheidung für die Einführung der Vectoring-Technologie im Netz der Telekom Deutschland GmbH (Telekom) bekannt gegeben.
Im Vorfeld hatte die BNetzA die Rahmenbedingungen für eine Einführung der Vectoring-Technologie in Deutschland definiert und als Entscheidungsentwurf der EU-Kommission zur Stellungnahme vorgelegt, dem von EU-Seite zugestimmt wurde.

Was verbirgt sich hinter Vectoring?
Mit der Vectoring-Technologie wird ein Effekt kompensiert, der sich aufgrund des Kupfer-basierten Telefonnetzes ergibt.
Die Telefonanschlussleitungen, die beim Telefonkunden im Haus ankommen werden auf dem Weg dorthin meist in Kabelbündeln mit mehreren tausend Doppeladern geführt. Eine Beeinflussung der Signale in benachbarten Aderpaaren, das sogenannte Übersprechen, kann mit den bisher genutzten Übertragungsverfahren kaum verhindert werden.
Diese Übersprechen ist neben der Leitungslänge einer der wesentlichen limitierenden Faktoren für die erzielbare Bandbreite auf der Anschlussleitung.
Mittels Vectoring erfolgt nun nicht mehr eine unabhängige Nutzung der Doppeladern in einem Bündel – vielmehr wird jeweils das Übertragungsverfahren auf benachbarten Doppeladern so modifiziert, dass ein Übersprechen auf ein Minimum reduziert wird. Dadurch lässt sich die erzielbare Bandbreite deutlich erhöhen.
Diese technische Lösung zwingt allerdings den Anbieter dazu, alle Doppeladern eines Bündels zu kontrollieren.

Die Regulierung war gefragt
Telekom muss als regulierter Anbieter den Wettbewerbern die „letzte Meile“ zu regulierten, d.h. von der BNetzA festgelegten, Konditionen zur Verfügung stellen. Unter diesen Rahmenbedingungen war die für Vectoring technisch notwendige Kontrolle des gesamten Leitungsbündels nicht gegeben.
Neu ist nun, dass es der Telekom nun unter besonderen Bedingungen gestattet werden kann, den Zugang zur letzten Meile zu verweigern, wenn sie selbst oder ein anderes Unternehmen Vectoring einsetzen will. Die Rahmenbedingungen der BNetzA sehen nun u.a. vor, dass als Kompensation für den Einsatz der Vectoring Technologie ein angemessenes Bitstrom-Produkt angeboten werden muss.