Wie bekannt, mussten zum 30.06.2019 alle Betreiber kritischer Infrastrukturen gem. § 8a Abs. 3 BSIG die vom BSI geforderten Prüfnachweisdokumente abgeben. Im Rahmen der für unsere Kunden durchgeführten Prüfungen war hierbei immer wieder die Frage der Notwendigkeit einer Georedundanz für die Rechenzentren (RZ) aufgekommen. Im Folgenden sollen daher einige wesentliche Fragen dazu beantwortet werden.

Besteht mit der KRITIS Relevanz automatisch die Notwendigkeit für georedundante RZ-Standorte?

Nein, nicht automatisch weil man KRITIS relevant ist, sondern aufgrund des Ergebnisses der Risikoanalyse. Als KRITIS Betreiber ist eine Risikoanalyse zwingend gefordert. Aus dieser ergeben sich dann die Schutzbedarfe und die erforderlichen Maßnahmen. Basis ist also die Risikoanalyse, nicht die KRITIS Relevanz. Wird demnach als Ergebnis der Risikoanalyse festgestellt, dass die Verfügbarkeitsanforderungen an das Rechenzentrum mit den Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten werden kann, ist ein georedundanter Standort erforderlich.

Bezieht sich die Georedundanzforderung auf alle IT Systeme?

Nein, aber auf alle zum Systemverbund der als hochverfügbar eingestuften Systeme gehörenden Komponenten, wie z.B. Netzwerk oder Datenbank-Systeme und natürlich auch die Verfügbarkeit der RZ Infrastruktur, in denen die Systeme installiert sind. Diese muss mindestens so hoch sein wie die höchste Verfügbarkeitsanforderung innerhalb des Systemverbunds.

Für welche Verfügbarkeitsanforderungen wird eine Georedundanz gefordert?

Laut BSI wird ein georedundantes RZ als Maßnahme gefordert, wenn der resultierende Schutzbedarf der RZ Infrastruktur eine Verfügbarkeit von 99,99% oder höher erfordert. Dabei wird zwischen Verfügbarkeitskategorie 3 (VK3) mit 99,99 % (entspricht 52 min Ausfallzeit pro Jahr) und VK 4 mit 99,999% (entspricht 5,2 Min. Ausfallzeit pro Jahr) unterschieden.

Was ist, wenn eine Georedundanz erforderlich, aber noch nicht umgesetzt ist?

Laut BSI genügt es für das Prüfjahr 2019 zunächst noch, wenn die Georedundanz in der Umsetzungsplanung berücksichtigt wurde.

Für das Prüfjahr 2020 wird jedoch erwartet, dass Georedundanz bereits umgesetzt ist oder sich nachvollziehbar in Umsetzung befindet. Hier sollten auf jeden Fall ausgearbeitete Pläne und erste Umsetzungsschritte vorliegen.

Welche Anforderungen an georedundante RZ-Standorte gibt es?

Hierzu hat das BSI ein Dokument „Kriterien für die Standortwahl höchstverfügbarer und georedundanter Rechenzentren“ veröffentlicht. Darin werden die aktuellen Kriterien für die Auswahl georedundanter Rechenzentren publiziert. Diese Kriterien sind eine Empfehlung. Jedoch besteht beim BSI für Betreiber regulierter kritischer Infrastrukturen, die sich somit im Aufsichtsbereich des BSI befinden, eine hohe Erwartung, dass diese berücksichtigt werden.

Hier die wesentlichen Kriterien für RZ Standorte der Verfügbarkeitskategorie 3 (VK3) im Überblick:

  • Abstand zwischen georedundanten RZs
    200 km – mindestens jedoch 100 km (bei weniger als 200 km ist eine explizite Begründung erforderlich).
  • Berücksichtigung von Naturgewalten:
    • Hochwasser
      2 m über höchstem Hochwasserstand seit 1960
    • Erdbeben
      Erdbebenzone 0 oder 1, bei Erdbebenzone 1 mit zusätzlicher baulicher Ertüchtigung
    • Wind
      Das Gebäude muss ausgelegt sein für eine Windstärkestufe, die um eine höher ist als die höchste bislang am Ort bekannt gewordene.
    • Energieversorgung
      Nur eines der sich Georedundanz gebenden RZs darf sich innerhalb eines Netzsegmentes der obersten Netzebene (380 kV-Netz) befinden.

Weitere Fragen zur Georedundanz oder zur Risikoanalyse?

Vielleicht fragen Sie sich jetzt, wie Sie eine Risikoanalyse erstellen können, ob Georedundanz für Sie relevant oder wie diese umzusetzen ist. Gerne unterstützen wir Sie hierbei mit unserem Expertenteam und den in der Praxis erprobten Werkzeugen, Checklisten und Dokumentvorlagen.

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